Der Vertrag muss bei Antragstellung schon vorliegen — mit aufschiebender oder auflösender Bedingung.
Die verbreitete Regel „erst der Antrag, dann der Vertrag“ ist falsch herum. Die Richtlinie verlangt beim Antrag bereits einen geschlossenen Liefer- oder Leistungsvertrag — er muss nur unter dem Vorbehalt der Förderzusage stehen.
Was die Richtlinie wörtlich verlangt
Nummer 9.2.1 regelt die Antragstellung für Investitionszuschüsse und ist an dieser Stelle eindeutig: Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen, und bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Aus dem Vertrag muss sich außerdem das voraussichtliche Datum der Umsetzung ergeben.
Beides zusammen ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Anträge scheitern: Ein Betrieb wartet mit dem Vertrag, bis die Förderung zugesagt ist — und hat beim Antrag nichts vorzulegen. Ein anderer schließt einen unbedingten Vertrag — und hat damit das Vorhaben begonnen.
Warum ein unbedingter Vertrag die Förderung kostet
Als Vorhabenbeginn gilt nach derselben Nummer grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Ein unterschriebener Auftrag ohne Bedingung ist also der Beginn — und wer nach Vorhabenbeginn beantragt, bekommt nichts. Die Bedingung ist genau das Mittel, mit dem ein Vertrag geschlossen werden kann, ohne dass das Vorhaben im Sinne der Richtlinie begonnen hat.
Der Unterschied zwischen den beiden zulässigen Formen ist juristisch, nicht förderrechtlich: Bei der aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag erst mit der Förderzusage wirksam. Bei der auflösenden Bedingung ist er sofort wirksam und entfällt, wenn die Zusage ausbleibt. Die Richtlinie lässt beide zu und stellt sie gleichrangig nebeneinander.
Was Sie vor dem Antrag schon tun dürfen
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns — auch das steht in Nummer 9.2.1. Aufmaß, Bauteilaufnahme, die Prüfung der technischen Mindestanforderungen und die Erstellung des Nachweises sind damit unproblematisch.
Ebenfalls zulässig, aber auf eigenes Risiko: der Vorhabenbeginn vor der Bewilligung. Die Richtlinie erlaubt ihn ausdrücklich, hält aber fest, dass er keinen Rechtsanspruch auf Förderung begründet. Wer die Bedingung sauber vereinbart hat, braucht dieses Risiko gar nicht einzugehen.
Was in den Vertrag gehört
- Eine Klausel, die den Vertrag unter die auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage stellt
- Das voraussichtliche Datum der Umsetzung — es darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen
- Die Leistung so beschrieben, dass sie sich der geförderten Maßnahme zuordnen lässt
- Die voraussichtlichen Ausgaben, die auch im Nachweis auftauchen
Wir prüfen diese Punkte, bevor der Nachweis entsteht. Ein Vertrag ohne Bedingung fällt dabei auf — und lässt sich vor der Unterschrift noch ändern, nachher nicht mehr.
Häufige Fragen
Muss der Vertrag beim BEG-Antrag schon unterschrieben sein?
Ja. Nummer 9.2.1 der Richtlinie verlangt, dass bei Antragstellung ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegt. Er muss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen worden sein.
Aufschiebende oder auflösende Bedingung — was ist richtig?
Beides ist zulässig. Die Richtlinie nennt sie gleichrangig. Bei der aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag erst mit der Förderzusage wirksam, bei der auflösenden ist er sofort wirksam und entfällt ohne Zusage.
Gilt ein unterschriebener Auftrag als Vorhabenbeginn?
Ja, wenn er ohne Bedingung geschlossen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt nach Nummer 9.2.1 grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Nach Vorhabenbeginn ist eine Förderung ausgeschlossen.
Darf ich vor dem Antrag schon planen und beraten?
Ja. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.
Grundlage: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026. Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung; über die Förderung entscheidet der Zuwendungsgeber.
Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit
Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.
Keine Rechnung an den Endkunden
Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.
Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.
Quellen: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 sowie BAFA — Effiziente Gebäude · BAFA — Informationen für Energieberater · KfW — Online-Bestätigung erstellen · KfW — Förderung für Bestandsgebäude · Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes · Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung.