Pflichtinformation nach der BEG-Richtlinie
Diese Seite ist keine Höflichkeit, sondern Fördervoraussetzung. Die Richtlinie verlangt, dass Sie als Antragsteller vor Vorhabenbeginn erfahren, dass zwischen dem Energieeffizienz-Experten und dem ausführenden Betrieb eine Verbindung besteht.
Wir arbeiten mit Fachunternehmen der Gebäudehülle zusammen und sind Ihnen gegenüber als Antragsteller deshalb nicht vorhabenbezogen unabhängig im Sinne der BEG-Richtlinie.
Das ist zulässig. Bei Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist die vorhabenbezogene Unabhängigkeit des Energieeffizienz-Experten von den ausführenden Unternehmen ausdrücklich nicht verpflichtend.
Eine Folge hat es. Fachplanung und Baubegleitung können in diesem Fall nicht mit dem erhöhten Fördersatz nach Nummer 5.5 der Richtlinie gefördert werden. Die Planungsleistung kann als Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme zum jeweiligen Fördersatz berücksichtigt werden.
Sie erhalten von uns keine Rechnung. Unsere Vergütung kommt vollständig aus der Kooperation mit dem ausführenden Fachunternehmen. Ihnen als Eigentümer stellen wir weder die Technische Projektbeschreibung noch Beratungs-, Planungs- oder Bearbeitungsleistungen in Rechnung — es entsteht kein Vertragsverhältnis über ein Honorar zwischen Ihnen und uns.
Deshalb steht es hier und nicht im Kleingedruckten. Die Richtlinie verlangt, dass Sie vor Vorhabenbeginn darüber informiert werden. Diese Seite ist diese Information; zusätzlich erhalten Sie sie vor Beginn schriftlich. Wenn Sie eine vorhabenbezogen unabhängige Begleitung wünschen, sagen Sie es uns — dann vermitteln wir Sie an eine Kollegin oder einen Kollegen ohne Verflechtung mit Ihrem Fachunternehmen.
Grundlage: FAQ 02-09 zur BEG des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Die Grundförderung der Maßnahme selbst ist davon nicht betroffen. Dämmung, Fenster, Türen und Sonnenschutz werden mit 15 % gefördert — ganz unabhängig davon, wer die Projektbeschreibung erstellt.
Betroffen ist ein einzelner Posten: die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 der Richtlinie mit dem erhöhten Satz. Diesen Posten können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn der Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig ist. Die Planungsleistung kann stattdessen als Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme zum jeweiligen Fördersatz berücksichtigt werden.
Praktisch fällt das kaum ins Gewicht, weil Sie von uns gar keine Rechnung erhalten. Unsere Vergütung kommt vollständig aus der Kooperation mit dem ausführenden Fachunternehmen — zwischen Ihnen und uns entsteht kein Honorarverhältnis. Wo Ihnen keine Kosten entstehen, gibt es auch nichts zu fördern.
Wünschen Sie eine vorhabenbezogen unabhängige Begleitung, sagen Sie es. Wir vermitteln Ihnen dann eine Kollegin oder einen Kollegen aus der dena-Liste ohne Verflechtung mit Ihrem Fachunternehmen. Das kostet Sie dann ein Honorar, eröffnet aber die Förderung nach Nummer 5.5. Bei großen Vorhaben mit umfangreicher Planung kann das die bessere Rechnung sein.
Die Regelung steht in der FAQ 02-09 zur Bundesförderung für effiziente Gebäude. Dort heißt es, dass eine vorhabenbezogene Unabhängigkeit des Energieeffizienz-Experten von den ausführenden Unternehmen bei Einzelmaßnahmen nicht verpflichtend einzuhalten ist, dass in diesem Fall aber die Förderung nach Nummer 5.5 entfällt und der Antragsteller vor Vorhabenbeginn zu informieren ist.