Begriffe der BEG-Förderung, kurz erklärt.
Zwölf Begriffe, die in Anträgen und Nachweisen immer wieder vorkommen — jeder in zwei bis vier Sätzen und mit der Fundstelle in der Richtlinie, soweit sie dort geregelt sind.
Technische Projektbeschreibung (TPB)
Die Technische Projektbeschreibung (TPB) ist der technische Nachweis einer Einzelmaßnahme, die als Zuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt wird. Sie entsteht vor dem Antrag und beschreibt das geplante Vorhaben mit den erreichten Kennwerten.
TPB-ID
Die TPB-ID ist die Kennnummer, die beim Erstellen einer Technischen Projektbeschreibung entsteht. Der Antragsteller gibt sie im BAFA-Antrag an; ohne diese Kennnummer nimmt das BAFA den Antrag nicht an.
Technischer Projektnachweis (TPN)
Der Technische Projektnachweis (TPN) ist der Nachweis nach der Ausführung für Vorhaben, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt wurden. Er bestätigt, dass die Maßnahme wie beschrieben ausgeführt wurde, und ist Voraussetzung für die Auszahlung.
Bestätigung zum Antrag (BzA)
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) ist der Nachweis vor dem Antrag bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie übernimmt im KfW-Verfahren die Rolle, die im BAFA-Verfahren die Technische Projektbeschreibung hat.
Bestätigung nach Durchführung (BnD)
Die Bestätigung nach Durchführung (BnD) ist der Nachweis nach der Ausführung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Sie bestätigt die durchgeführte Maßnahme und die angefallenen förderfähigen Ausgaben.
Energieeffizienz-Experte
Ein Energieeffizienz-Experte ist eine natürliche Person, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt wird — betrieben von der Deutschen Energie-Agentur (dena). Für Anträge nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.5 der Richtlinie BEG EM ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend.
Fachunternehmererklärung
Die Fachunternehmererklärung ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen, die erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus und die voraussichtlichen Ausgaben. Nach Nummer 9.3 der Richtlinie BEG EM genügt sie bei Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4 ohne iSFP-Bonus.
Vorhabenbeginn
Als Vorhabenbeginn gilt nach Nummer 9.2.1 der Richtlinie BEG EM grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Ein Förderantrag nach Vorhabenbeginn ist ausgeschlossen; Planungs- und Beratungsleistungen begründen für sich genommen keinen Vorhabenbeginn.
Aufschiebende Bedingung
Eine aufschiebende Bedingung der Förderzusage bewirkt, dass ein Liefer- oder Leistungsvertrag erst mit der Förderzusage wirksam wird. Nummer 9.2.1 der Richtlinie BEG EM verlangt, dass bei Antragstellung ein Vertrag vorliegt, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde.
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein geförderter Beratungsbericht, der die energetische Sanierung eines Gebäudes in aufeinander abgestimmten Schritten darstellt. Er setzt einen vorhabenbezogen unabhängigen Energieberater voraus und eröffnet einen Bonus bei Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik.
Umfeldmaßnahmen
Umfeldmaßnahmen sind Arbeiten, die für die Durchführung einer geförderten Einzelmaßnahme notwendig sind, ohne selbst die energetische Verbesserung zu bewirken — etwa Gerüst, Demontage, Entsorgung oder das Wiederherstellen angrenzender Bauteile. Sie zählen zu den förderfähigen Ausgaben.
Technische Mindestanforderungen
Die Technischen Mindestanforderungen sind die in der Anlage zur Richtlinie BEG EM festgelegten Kennwerte, die eine Maßnahme erreichen muss, um förderfähig zu sein — bei der Gebäudehülle vor allem Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Bauteile.
Grundlage: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 sowie die Antragsverfahren von BAFA und KfW. Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung.
Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit
Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.
Keine Rechnung an den Endkunden
Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.
Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.
Quellen: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 sowie BAFA — Effiziente Gebäude · BAFA — Informationen für Energieberater · KfW — Online-Bestätigung erstellen · KfW — Förderung für Bestandsgebäude · Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes · Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung.