Fördersätze, Höchstgrenzen und technische Kennwerte auf einen Blick.
Alle Zahlen, mit denen ein Nachweis rechnet — Fördersätze nach Maßnahmennummer, Höchstgrenzen je Wohneinheit, geforderte U-Werte je Bauteil und die Anforderungen an Wärmeerzeuger. Jede Angabe mit der Fundstelle in der Richtlinie.
Fördersätze nach Maßnahmennummer
| Maßnahme | Nummer | Fördersatz | Durchführer |
|---|---|---|---|
| Gebäudehülle — Dämmung, Fenster, Türen, Sonnenschutz | 5.1 | 15 % | BAFA |
| Anlagentechnik außer Heizung | 5.2 | 15 % | BAFA |
| Anlagen zur Wärmeerzeugung | 5.3 | 30 % | KfW |
| Gebäudenetz — Errichtung, Umbau, Erweiterung | 5.3 g | 30 % | BAFA |
| Heizungsoptimierung | 5.4 | 50 % | BAFA |
| Fachplanung und Baubegleitung | 5.5 | 50 % | BAFA |
Boni gibt es ausschließlich bei Nummer 5.3. Die Obergrenze aller Zuschüsse zusammen liegt bei 70 Prozent, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro bei 80 Prozent. Der iSFP-Bonus gilt nicht bei Nummer 5.3.
Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben
| Maßnahme | 1. Wohneinheit | 2.–6. WE | ab 7. WE |
|---|---|---|---|
| Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung (Nr. 5.1, 5.2, 5.4) | 30.000 € | 15.000 € | 8.000 € |
| dieselben Maßnahmen mit iSFP-Bonus (Nr. 8.4.2) | 60.000 € | 30.000 € | 15.000 € |
| Wärmeerzeuger (Nr. 5.3 a–i), Stand heute | 28.000 € | 15.000 € | 8.000 € |
Die Höchstgrenze für Wärmeerzeuger sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro — alle neun Stufen mit Datum. Für die Gebäudehülle bleibt sie unverändert. Wir rechnen im Regelfall mit 30.000 Euro, weil wir keine Sanierungsfahrpläne erstellen und der iSFP-Bonus damit außer Betracht bleibt.
Geforderte U-Werte je Bauteil
| Bauteil | U-Wert ≤ |
|---|---|
| Außenwand | 0,20 W/(m²·K) |
| Dach und oberste Geschossdecke | 0,14 W/(m²·K) |
| Fenster | 0,95 W/(m²·K) für das gesamte Fenster |
| Dachflächenfenster | 1,00 W/(m²·K) |
| Haustür und Außentüren | 1,30 W/(m²·K) |
| Tore (Nichtwohngebäude) | 1,00 W/(m²·K) |
| Kellerdecke und Bauteile gegen Erdreich | 0,25 W/(m²·K) |
Die Werte gelten nach der Maßnahme, für das gesamte Bauteil. Beim Fenster heißt das: nicht der Glaswert, sondern das komplette Element einschließlich Rahmen. Unterschreitet die geplante Ausführung den geforderten Wert nicht, entsteht kein Nachweis — deshalb prüfen wir das vor dem Antrag und nicht danach.
Anforderungen an Wärmeerzeuger
| Anlage | Anforderung |
|---|---|
| Wärmepumpe — Jahresarbeitszahl | mindestens 3,0, berechnet nach VDI 4650 Blatt 1 |
| Wärmepumpe — Kältemittel | ab 1. Januar 2028 nur natürliche Kältemittel |
| Wärmepumpe — Heizlast | raumweise nach DIN EN 12831, hydraulischer Abgleich nach Verfahren B |
| Biomasse — Wirkungsgrad | mindestens 81 % |
| Biomasse — Staubemission | höchstens 10 mg/m³, ab 1. Oktober 2027 höchstens 2,5 mg/m³ |
| Biomasse — Pufferspeicher | 30 l/kW, bei Scheitholzvergasern 55 l/kW |
Raumluftabhängige Wärmepumpen sind ausgeschlossen. Die vollständigen Anforderungen stehen in der Anlage zur Richtlinie; hier stehen die, nach denen in der Praxis am häufigsten gefragt wird.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss für die Gebäudehülle?
15 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.4.1 der Richtlinie BEG EM. Die Höchstgrenze liegt im Regelfall bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit.
Welcher U-Wert wird für eine Dachdämmung gefordert?
0,14 W/(m²·K) für Dach und oberste Geschossdecke nach der Maßnahme. Der Wert gilt für das gesamte Bauteil.
Welcher U-Wert gilt für neue Fenster?
0,95 W/(m²·K) für das gesamte Fenster einschließlich Rahmen, nicht für das Glas allein. Dachflächenfenster: 1,00 W/(m²·K), Haus- und Außentüren: 1,30 W/(m²·K).
Wie hoch darf der Zuschuss insgesamt sein?
Höchstens 70 Prozent, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 Prozent. Boni gibt es nur bei Maßnahmen nach Nummer 5.3.
Grundlage: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026. Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung; über die Förderung entscheidet der Zuwendungsgeber.
Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit
Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.
Keine Rechnung an den Endkunden
Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.
Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.
Quellen: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 sowie BAFA — Effiziente Gebäude · BAFA — Informationen für Energieberater · KfW — Online-Bestätigung erstellen · KfW — Förderung für Bestandsgebäude · Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes · Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung.