Die BEG-Konditionen sinken ab 2027 in festen Stufen — und die Termine stehen schon fest.
Anders als bei früheren Programmänderungen muss niemand raten: Die Richtlinie nennt jede Absenkung mit Datum und Betrag, bis hinunter zum 1. August 2030. Wer die Termine kennt, kann Angebote danach takten — jeder Monat Verzögerung kostet ab Februar 2027 bares Geld.
Was sich zum 21. Juli 2026 geändert hat
Die Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 gilt für Anträge ab dem 21. Juli 2026. Für Ihren Betrieb hat das eine unmittelbare Folge: Nachweise, die nach den alten Konditionen erstellt wurden, beschreiben ein Vorhaben, das es so nicht mehr gibt. Sie werden neu erstellt — was die Förderung nicht kostet, solange das Vorhaben noch nicht begonnen hat.
Der zweite und wichtigere Punkt betrifft nicht die Vergangenheit, sondern die kommenden vier Jahre: Die Höchstbeträge für Wärmeerzeuger und der Klimageschwindigkeits-Bonus sinken ab 2027 in festen Stufen. Beide Reihen stehen unten vollständig.
Höchstbetrag Wärmeerzeuger — alle neun Stufen
| Zeitraum | Höchstgrenze | gegenüber heute |
|---|---|---|
| 21.07.2026 – 31.01.2027 | 28.000 € | — |
| 01.02.2027 – 31.07.2027 | 27.250 € | −750 € |
| 01.08.2027 – 31.01.2028 | 26.500 € | −1.500 € |
| 01.02.2028 – 31.07.2028 | 25.750 € | −2.250 € |
| 01.08.2028 – 31.01.2029 | 25.000 € | −3.000 € |
| 01.02.2029 – 31.07.2029 | 24.250 € | −3.750 € |
| 01.08.2029 – 31.01.2030 | 23.500 € | −4.500 € |
| 01.02.2030 – 31.07.2030 | 22.750 € | −5.250 € |
| ab 01.08.2030 | 22.000 € | −6.000 € |
Die Absenkung beträgt 750 € je Halbjahr, jeweils zum 1. Februar und 1. August. Sie betrifft ausschließlich die erste Wohneinheit; für die zweite bis sechste bleiben es 15.000 €, ab der siebten 8.000 €. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 ändert sich nichts — dort bleibt es bei 30.000 € für die erste Wohneinheit.
Klimageschwindigkeits-Bonus — läuft bis August 2028 aus
| Zeitraum | Bonus |
|---|---|
| 21.07.2026 – 31.01.2027 | 16 Prozentpunkte |
| 01.02.2027 – 31.07.2027 | 12 Prozentpunkte |
| 01.08.2027 – 31.01.2028 | 8 Prozentpunkte |
| 01.02.2028 – 31.07.2028 | 4 Prozentpunkte |
| ab 01.08.2028 | entfällt |
Der Bonus setzt den Austausch einer funktionstüchtigen Heizung voraus: Öl, Kohle, Gas-Etage oder Nachtstromspeicher ohne Altersgrenze, Gas- oder Biomasseheizungen ab 20 Jahren seit Inbetriebnahme. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden, und die versorgten Flächen dürfen danach nicht mehr fossil beheizt werden. Er gilt nur für selbstnutzende Eigentümer und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit.
Was gleichzeitig dazukommt
Gegenläufig zur Absenkung führt die Richtlinie ab dem ersten Quartal 2027 einen Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten ein — für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe c, die ihren Ursprung in der Union haben. Näheres regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen.
Das ist der Grund, warum die verbreitete Aussage „der Wärmepumpen-Satz sinkt 2027“ so nicht stimmt: Für Geräte, die den Bonus erfüllen, gleicht er den Wegfall des Klimageschwindigkeits-Bonus teilweise aus. Was sinkt, ist planbar die Höchstgrenze — nicht zwangsläufig der Fördersatz.
Unverändert bleiben der Einkommens-Bonus (40, 30 oder 10 Prozentpunkte je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 40.000 € beziehungsweise 50.000 €; je gemeldetem Kind unter 18 Jahren einmalig 10.000 € weniger anzusetzen) und der Fördersatz von 50 % für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5.
Was das für Ihre Angebote heißt
Ein Vorhaben, das im Januar 2027 beantragt wird, rechnet mit 28.000 € Höchstgrenze und 16 Prozentpunkten Klimabonus. Dasselbe Vorhaben zwei Wochen später liegt bei 27.250 € und 12 Prozentpunkten. Das ist kein Rundungsfehler, sondern beim Kunden ein vierstelliger Unterschied.
Maßgeblich ist dabei der Eingang des Antrags beim Durchführer — nicht der Auftrag, nicht die Ausführung. Und weil beim Antrag bereits ein Vertrag unter aufschiebender oder auflösender Bedingung vorliegen muss, beginnt die Kette früher, als viele planen: Angebot, bedingter Vertrag, Nachweis, Antrag — und das alles vor dem Stichtag.
Wer Vorhaben in der Nähe eines Termins hat, sollte den Nachweis nicht auf die letzte Woche legen. Melden Sie solche Fälle früher; wir ziehen sie vor.
Häufige Fragen
Wann sinkt der Höchstbetrag für die Heizungsförderung?
Ab dem 1. Februar 2027 sinkt die Höchstgrenze für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis i für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro — jeweils zum 1. Februar und 1. August. Von 28.000 Euro heute auf 22.000 Euro ab dem 1. August 2030.
Wie lange gibt es den Klimageschwindigkeits-Bonus noch?
Bis zum 31. Juli 2028. Der Bonus sinkt von 16 Prozentpunkten (bis 31.01.2027) über 12, 8 und 4 Prozentpunkte und entfällt ab dem 1. August 2028 vollständig.
Ändert sich der Höchstbetrag für die Gebäudehülle auch?
Nein. Für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 bleibt es bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Die halbjährliche Absenkung betrifft nur Wärmeerzeuger.
Welches Datum zählt für die geltenden Konditionen?
Der Eingang des Antrags beim Durchführer. Nicht der Auftrag und nicht die Ausführung. Da beim Antrag bereits ein bedingter Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen muss, sollte die Kette aus Angebot, Vertrag und Nachweis deutlich vor dem Stichtag beginnen.
Sinkt der Fördersatz für Wärmepumpen 2027?
Nicht pauschal. Ab dem ersten Quartal 2027 kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union hinzu, der den auslaufenden Klimageschwindigkeits-Bonus teilweise ausgleicht. Planbar sinkt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben, nicht zwingend der Fördersatz.
Grundlage: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026. Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung; über die Förderung entscheidet der Zuwendungsgeber.
Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit
Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.
Keine Rechnung an den Endkunden
Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.
Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.
Quellen: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 sowie BAFA — Effiziente Gebäude · BAFA — Informationen für Energieberater · KfW — Online-Bestätigung erstellen · KfW — Förderung für Bestandsgebäude · Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes · Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung.