Fachunternehmererklärung oder Energieeffizienz-Experte — wann welcher Nachweis genügt.
Die Trennlinie verläuft nach der Maßnahmennummer. Bei Heizung und Heizungsoptimierung reicht die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik. Bei Gebäudehülle, Anlagentechnik und Fachplanung ist ein Energieeffizienz-Experte zwingend einzubinden.
Wo die Fachunternehmererklärung genügt
Für Anträge nach den Nummern 5.3 (Anlagen zur Wärmeerzeugung) und 5.4 (Heizungsoptimierung) — ohne iSFP-Bonus und mit Ausnahme von Gebäudenetzen — ist nach Nummer 9.3 die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik ausreichend. Sie bestätigt die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen, die erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus und die voraussichtlichen Ausgaben.
Zwei Einschränkungen werden dabei oft übersehen. Erstens: Die Erklärung muss von einem Fachunternehmer für Heizungstechnik kommen — ein anderes Gewerk kann sie nicht abgeben. Zweitens: Sobald der Antrag auch nur eine Maßnahme nach 5.1, 5.2 oder 5.5 enthält, gilt die Ausnahme nicht mehr.
Wo ein Energieeffizienz-Experte Pflicht ist
Für Anträge, die auch die Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1 (Gebäudehülle), 5.2 (Anlagentechnik außer Heizung) oder 5.5 (Fachplanung und Baubegleitung) beinhalten, sowie für Anträge mit iSFP-Bonus oder zur Errichtung, zum Umbau oder zur Erweiterung eines Gebäudenetzes, ist ein Energieeffizienz-Experte der zutreffenden Kategorie einzubinden — BEG Wohngebäude beziehungsweise BEG Nichtwohngebäude.
Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Experte die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die angefallenen förderfähigen Ausgaben. Eine Prüfung der Zahlungsnachweise durch ihn erfolgt ausdrücklich nicht — dieser Punkt ist in Nummer 9.3 eigens klargestellt.
Was in der Fachunternehmererklärung stehen muss
Nummer 9.3 benennt den Inhalt abschließend. Die Erklärung bestätigt drei Dinge:
- die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen nach der Anlage zur Richtlinie
- die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes — im Sinne einer höheren Energieeffizienz und/oder eines höheren Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
- die voraussichtlichen Ausgaben für die Einzelmaßnahme
Dazu kommen die Angaben, ohne die sich die Erklärung nicht zuordnen lässt: das Gebäude mit Adresse, die Maßnahme mit ihrer Nummer nach der Richtlinie, das ausführende Unternehmen mit Anschrift und Unterschrift sowie das Datum. Die Formulare stellen die Durchführer bereit — Nummer 9.2 räumt ihnen ausdrücklich das Recht ein, verpflichtende elektronische Formulare vorzugeben. Verwenden Sie deshalb das aktuelle Formular des Durchführers und keine allgemeine Vorlage aus dem Netz.
Was nicht dazugehört, wird oft angenommen: eine Prüfung der Zahlungsnachweise. Nummer 9.3 stellt für den Energieeffizienz-Experten ausdrücklich klar, dass sie nicht erfolgt.
Auch bei Heizung darf der Experte bestätigen
Die Richtlinie lässt bei 5.3 und 5.4 offen, wer bescheinigt: Abweichend von der Fachunternehmererklärung kann die Einhaltung der Mindestanforderungen, die Verbesserung des energetischen Niveaus und die voraussichtlichen Ausgaben auch von einem Energieeffizienz-Experten bescheinigt werden.
Für einen Heizungsbauer ist das der praktische Ausweg, wenn ein Vorhaben beides umfasst — etwa Wärmepumpe und Dämmung. Statt zwei Wege parallel zu führen, deckt ein Experte den ganzen Antrag ab.
Häufige Fragen
Wann reicht eine Fachunternehmererklärung für die BEG-Förderung?
Bei Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie, ohne iSFP-Bonus und mit Ausnahme von Gebäudenetzen. Die Erklärung muss von einem Fachunternehmer für Heizungstechnik stammen.
Wer darf die Fachunternehmererklärung abgeben?
Ein Fachunternehmer für Heizungstechnik. Alternativ kann nach Nummer 9.3 auch ein Energieeffizienz-Experte der zutreffenden Kategorie bescheinigen.
Brauche ich bei einer Dachdämmung eine Fachunternehmererklärung?
Nein. Die Dachdämmung ist eine Maßnahme nach Nummer 5.1. Dort ist ein Energieeffizienz-Experte der Kategorie BEG Wohngebäude beziehungsweise BEG Nichtwohngebäude einzubinden — die Fachunternehmererklärung genügt nicht.
Gibt es eine Vorlage für die Fachunternehmererklärung?
Verwenden Sie das Formular des zuständigen Durchführers. Nummer 9.2 der Richtlinie räumt BAFA und KfW ausdrücklich das Recht ein, verpflichtende elektronische Formulare vorzugeben — eine allgemeine Vorlage aus dem Netz kann davon abweichen und den Antrag aufhalten.
Prüft der Energieeffizienz-Experte meine Rechnungen?
Nein. Nummer 9.3 stellt ausdrücklich klar, dass eine Prüfung der Zahlungsnachweise durch den Energieeffizienz-Experten nicht erfolgt. Er bestätigt die Mindestanforderungen und die angefallenen förderfähigen Ausgaben.
Grundlage: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026. Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung; über die Förderung entscheidet der Zuwendungsgeber.
Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit
Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.
Keine Rechnung an den Endkunden
Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.
Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.
Quellen: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 sowie BAFA — Effiziente Gebäude · BAFA — Informationen für Energieberater · KfW — Online-Bestätigung erstellen · KfW — Förderung für Bestandsgebäude · Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes · Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung.