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Kennnummern und Fristen

TPB-ID abgelaufen — was jetzt zu tun ist.

Die Kennnummer eines Nachweises ist befristet. Läuft sie vor dem Antrag ab, nimmt der Durchführer den Antrag nicht an. Der Nachweis wird dann neu erstellt — das Vorhaben bleibt förderfähig, solange kein unbedingter Vertrag geschlossen wurde.

Warum die Kennnummer überhaupt abläuft

Der Nachweis beschreibt ein geplantes Vorhaben nach dem Stand der Förderbedingungen zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Ändern sich Konditionen, Höchstbeträge oder technische Anforderungen, beschreibt er nicht mehr das, was beantragt wird. Die Befristung der Kennnummer ist das Mittel, mit dem die Durchführer das verhindern.

Die Fristen stehen nicht in der Förderrichtlinie, sondern ergeben sich aus den Antragsverfahren von BAFA und KfW. Nummer 9.2 der Richtlinie verweist dafür ausdrücklich auf die jeweiligen Verfahren der Durchführer und räumt ihnen das Recht ein, weitere Unterlagen und verpflichtende Formulare zu verlangen.

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Die Reihenfolge, in der es funktioniert

  • Vorhaben klären und Angebot erstellen
  • Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage schließen — er muss beim Antrag vorliegen
  • Nachweis erstellen lassen, Kennnummer entsteht
  • Antrag beim Durchführer stellen, solange die Kennnummer gültig ist
  • Ausführen, danach den Nachweis nach der Durchführung

Der häufigste Fehler ist, den Nachweis zu früh zu bestellen: Wer ihn Wochen vor der Entscheidung des Kunden erstellen lässt, verbraucht die Frist im Wartezimmer. Sinnvoll ist es andersherum — erst wenn der bedingte Vertrag steht und der Antrag zeitnah folgt.

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Wenn die Frist bereits abgelaufen ist

Eine abgelaufene Kennnummer ist kein Verlust der Förderung. Der Nachweis wird neu erstellt, mit neuer Kennnummer und nach den dann geltenden Konditionen. Entscheidend ist allein, dass das Vorhaben noch nicht begonnen hat — dass also kein unbedingter Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde.

Ändern sich zwischen altem und neuem Nachweis die Konditionen, gelten die neuen. Bei den Höchstbeträgen für Wärmeerzeuger ist das planbar: Sie sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich. Bei der Gebäudehülle liegt der Höchstbetrag im Regelfall bei 30.000 € förderfähigen Ausgaben für die erste Wohneinheit.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn die TPB-ID abgelaufen ist?

Der Nachweis wird neu erstellt und erhält eine neue Kennnummer. Die Förderung ist nicht verloren, solange das Vorhaben noch nicht begonnen hat — also kein unbedingter Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde.

Kostet ein neuer Nachweis den Betrieb extra?

Innerhalb des gebuchten Pakets nicht. Der neue Nachweis zählt wie jeder andere Vorgang gegen das monatliche Kontingent.

Wo steht die Gültigkeitsdauer der Kennnummern?

Nicht in der Förderrichtlinie. Nummer 9.2 verweist für die Antragstellung auf die jeweiligen Verfahren von BAFA und KfW; die Fristen der Kennnummern ergeben sich aus diesen Verfahren.

Ändern sich die Konditionen bei einem neuen Nachweis?

Es gelten die Konditionen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Wärmeerzeugern sinken die Höchstbeträge ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich; bei der Gebäudehülle liegt der Höchstbetrag im Regelfall bei 30.000 € für die erste Wohneinheit.

Grundlage: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026. Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung; über die Förderung entscheidet der Zuwendungsgeber.

Pflichtinformation · BEG-FAQ 02-09

Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit

Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.

Keine Rechnung an den Endkunden

Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.

Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.

Quellen: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026 sowie BAFA — Effiziente Gebäude · BAFA — Informationen für Energieberater · KfW — Online-Bestätigung erstellen · KfW — Förderung für Bestandsgebäude · Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes · Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Fassung.