Stand: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026
Antworten aus der Richtlinie selbst, nicht aus Werbeprospekten. Wo eine Nummer der Richtlinie zitiert wird, können Sie sie dort nachschlagen — und sollten es im Zweifel auch.
Vor Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen an Fachunternehmen — so steht es in Nummer 7.1 der Richtlinie. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher beauftragt werden. Ein zu früh unterschriebener Bauvertrag schließt die Förderung unwiderruflich aus; das ist der teuerste Fehler im ganzen Verfahren.
Nach Nummer 5.1 der Richtlinie: die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen; die Erneuerung, der Ersatz oder erstmalige Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren; die Erneuerung und Aufbereitung von Vorhangfassaden; außerdem außenliegender Sonnenschutz mit optimierter Tageslichtversorgung. Voraussetzung sind immer die technischen Mindestanforderungen der Anlage zur Richtlinie.
15 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen an der Gebäudehülle. Ist die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan enthalten, der nicht älter als 15 Jahre ist, kommen fünf Prozentpunkte hinzu — insgesamt 20 Prozent.
Für die Gebäudehülle je Gebäude und Kalenderjahr: 60.000 € förderfähige Ausgaben für die erste Wohneinheit, je 30.000 € für die zweite bis sechste und je 15.000 € ab der siebten. Fachplanung und Baubegleitung sind zusätzlich gedeckelt: 5.000 € beim Ein- und Zweifamilienhaus, 2.000 € je Wohneinheit beim Mehrfamilienhaus, höchstens 20.000 €.
Ja. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto je Einzelmaßnahme. Kleine Maßnahmen bündeln wir deshalb, wo es fachlich passt.
Für Bestandsgebäude — fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen; Neubauten sind ausgeschlossen.
Eine in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de geführte Person in der passenden Kategorie (Wohngebäude, Nichtwohngebäude, jeweils auch Denkmal). Diese Rolle übernehmen wir für die Vorhaben unserer Partnerbetriebe.
Neben dem Bauteil selbst auch die Umfeldmaßnahmen, die durch die Maßnahme verursacht werden: Gerüst, Rückbau und Entsorgung des Altbauteils, Anpassung von Laibungen und Fensterbänken, das Versetzen von Leitungen an der gedämmten Fassade. Diese Positionen gehen im Angebot am häufigsten verloren — wir prüfen das vor jedem Antrag.
Bei Eigenleistung sind nur die Materialausgaben förderfähig, und ein Energieeffizienz-Experte muss Material und fachgerechte Ausführung bestätigen. Für Partnerbetriebe ist das selten relevant, für deren Kunden gelegentlich.
Zehn Jahre zweckentsprechend. Bei Verkauf innerhalb dieser Frist geht die Nutzungspflicht auf den Erwerber über; Nutzungsänderung oder Abriss sind unverzüglich anzuzeigen, sonst droht die anteilige Rückforderung.
Dann müssen sich die Antragsteller vor der Antragstellung schriftlich über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge verständigen. Bei Teilmaßnahmen wird der Höchstbetrag auf die betroffenen Wohneinheiten verteilt. Ohne diese Vereinbarung riskiert die ganze Eigentümergemeinschaft die Förderung.
Nichts. Der Eigentümer erhält von uns keine Rechnung. Er wird vor Vorhabenbeginn schriftlich informiert, dass wir mit dem ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten und deshalb nicht vorhabenbezogen unabhängig sind — diese Information ist Fördervoraussetzung. Unsere Vergütung trägt allein der Partnerbetrieb über sein Monatspaket.
Wir stellen dem Eigentümer nichts in Rechnung — keine Projektbeschreibung, keine Beratung, keine Bearbeitung. Er erhält von uns nur eines: die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Information vor Vorhabenbeginn, dass wir mit Ihrem Betrieb zusammenarbeiten und deshalb nicht vorhabenbezogen unabhängig sind. Vergütet werden wir ausschließlich über Ihr Paket ab 500 € netto im Monat.
Kooperation besprechenWir arbeiten mit Fachunternehmen der Gebäudehülle zusammen und werden ausschließlich von diesen vergütet. Gegenüber Ihnen als Antragsteller sind wir deshalb nicht vorhabenbezogen unabhängig im Sinne der BEG-Richtlinie — Sie erhalten von uns keine Rechnung, nur diese Information. Das ist zulässig: Bei Einzelmaßnahmen ist die Unabhängigkeit nicht verpflichtend. Was das für Ihre Förderung bedeutet →