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Gewerk · Lüftungs- und Klimatechnik

Förderung Lüftungsanlage: 15 % Zuschuss — den Nachweis liefern wir.

Einbau und Erneuerung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, zentral und dezentral — die klassische Maßnahme nach Nummer 5.2. Wir prüfen das Vorhaben, erstellen die Projektbeschreibung (TPB) mit TPB-ID vor der Antragstellung und nach der Ausführung den zweiten Nachweis für die Auszahlung.

Förderfähige Leistungen

Was gefördert wird.

Für Maßnahmen nach Nr. 5.2 Anlagentechnik außer Heizung zahlt das BAFA nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 einen Zuschuss von 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Gefördert werden ausschließlich Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre alt ist; die Untergrenze liegt bei 300 € brutto je Einzelmaßnahme, die Höchstgrenze bei 30.000 € für die erste Wohneinheit.

Maßnahmen im Gewerk

  • Zentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
  • Dezentrale Lüftungsgeräte, raumweise
  • Luftkanalnetz und Auslässe
  • Einregulierung und Abnahmemessung

Förderfähige Umfeldmaßnahmen

  • Gerüst
  • Rückbau
  • Entsorgung
  • Laibungen, Fensterbänke, Versetzen von Leitungen an der gedämmten Fassade
Rechenbeispiel

Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Einfamilienhaus, Endsumme 18.000 €.

Bei einer Endsumme des Angebots von 18.000 € erhält der Kunde 15 Prozent davon als Zuschuss, also 2.700 €. Diese 2.700 € hat der Betrieb vorher als Aufschlag auf seinen Standardpreis von 15.300 € gelegt. Der Eigenanteil des Kunden bleibt bei 15.300 €, der Aufschlag von 2.700 € bleibt im Betrieb.

Rechenmodell: Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Einfamilienhaus mit einer Endsumme von 18.000 €, Fördersatz 15 %.
PositionBetrag
Standardpreis des Betriebs15.300 €
+ Aufschlag+ 2.700 €
= Endsumme des Angebots, anrechenbare Kosten18.000 €
− Zuschuss für den Kunden, 15 % der Endsumme− 2.700 €
Eigenanteil des Kunden15.300 €
Zusatzeinkommen des Betriebs je Auftrag+ 2.700 €

Der Zuschuss wird von der Endsumme berechnet, nicht auf sie aufgeschlagen. Kontingente und Preise stehen auf der Seite Preise und Pakete.

Der typische Fehler im Gewerk

Woran Anträge hier scheitern.

Lüftungsanlagen laufen als Anlagentechnik nach Nummer 5.2 über das BAFA — nicht über die KfW, obwohl sie technisch zur Anlagentechnik gehören. Der Fördersatz liegt bei 15 Prozent, nicht bei den 30 Prozent der Wärmeerzeuger. Wer das verwechselt, beantragt im falschen Verfahren.

Die Reihenfolge rettet die Förderung

Der Antrag muss vor der Vergabe des Liefer- oder Leistungsauftrags gestellt werden. Dringende Instandsetzungen können getrennt beauftragt werden — die geförderte Maßnahme wird erst nach dem Antrag vergeben: erst Antrag, dann Auftrag.

Was wir dafür brauchen

Angebot beziehungsweise Leistungsbeschreibung, Bauteil- oder Anlagendaten, Baujahr des Gebäudes und die Angaben zu den Wohneinheiten. Die Projektbeschreibung (TPB) mit TPB-ID liegt in der Regel am dritten Werktag vor.

Förderweg · BAFA

Diese Nachweise braucht Ihr Gewerk.

Maßnahmen nach Nr. 5.2 Anlagentechnik außer Heizung werden von das BAFA durchgeführt. Deshalb brauchen Ihre Vorhaben die folgenden Nachweise — wir erstellen sie:

Alle vier Nachweise im Vergleich: TPB, TPN, BzA und BnD. Arbeiten Sie auch in einem anderen Bereich, übernehmen wir beide Verfahren aus einer Hand.

Pflichtinformation · BEG-FAQ 02-09

Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit

Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.

Keine Rechnung an den Endkunden

Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.

Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.

Häufige Fragen · Lüftungs- und Klimatechnik

Kurz beantwortet.

Wie hoch ist der Zuschuss bei Lüftungsanlage?

Der Zuschuss beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten; bei einer Endsumme von 18.000 € sind das 2.700 €. Grundlage ist die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nr. 5.2 Anlagentechnik außer Heizung.

Der Kunde hat den Auftrag schon unterschrieben — geht die Förderung noch?

Nein. Der Antrag muss vor der Vergabe des Liefer- oder Leistungsauftrags gestellt werden, sonst ist die Förderung ausgeschlossen. Eine dringende Instandsetzung kann getrennt beauftragt werden, ohne die geplante Maßnahme zu vergeben.

Welchen Nachweis brauchen wir als Lüftungs- und Klimatechnik?

Die Projektbeschreibung (TPB). Sie wird vor der Antragstellung erstellt und liefert die TPB-ID, ohne die der Antrag nicht angenommen wird. Nach der Ausführung folgt der zweite Nachweis für die Auszahlung.

Sind Gerüst und Entsorgung förderfähig?

Ja. Gerüst, Rückbau und Entsorgung zählen zu den förderfähigen Umfeldmaßnahmen, ebenso Laibungen, Fensterbänke und das Versetzen von Leitungen an der gedämmten Fassade.

Was kostet den Kunden unsere Beteiligung?

Nichts. Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung; vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb.