Förderung Wärmepumpe: 30 % Zuschuss — den Nachweis liefern wir.
Planung und Einbau von Luft-Wasser-, Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen einschließlich Hydraulik und Wärmeübergabe. Wir prüfen das Vorhaben, erstellen die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit BzA-ID vor der Antragstellung und nach der Ausführung den zweiten Nachweis für die Auszahlung.
Was gefördert wird.
Für Maßnahmen nach Nr. 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung zahlt die KfW nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Gefördert werden ausschließlich Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre alt ist; die Untergrenze liegt bei 300 € brutto je Einzelmaßnahme, die Höchstgrenze bei 28.000 € für die erste Wohneinheit.
Maßnahmen im Gewerk
- Luft-Wasser-Wärmepumpen
- Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen
- Auslegung auf eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 nach VDI 4650 Blatt 1
- Raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831
- Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B als Teil der Maßnahme
- Anpassung der Wärmeübergabe an die niedrigere Systemtemperatur
- Rückbau und Entsorgung des alten Wärmeerzeugers
Förderfähige Umfeldmaßnahmen
- Gerüst
- Rückbau
- Entsorgung
- Laibungen, Fensterbänke, Versetzen von Leitungen an der gedämmten Fassade
Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich sind Fördervoraussetzung, keine Kür.
30 % Grundförderung · mit Boni bis 80 % · 28.000 € für die erste Wohneinheit
Luft-Wasser-Wärmepumpe inklusive Hydraulik, Einfamilienhaus, Endsumme 28.000 €.
Bei einer Endsumme des Angebots von 28.000 € erhält der Kunde 30 Prozent davon als Zuschuss, also 8.400 €. Diese 8.400 € hat der Betrieb vorher als Aufschlag auf seinen Standardpreis von 19.600 € gelegt. Der Eigenanteil des Kunden bleibt bei 19.600 €, der Aufschlag von 8.400 € bleibt im Betrieb.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Standardpreis des Betriebs | 19.600 € |
| + Aufschlag | + 8.400 € |
| = Endsumme des Angebots, anrechenbare Kosten | 28.000 € |
| − Zuschuss für den Kunden, 30 % der Endsumme | − 8.400 € |
| Eigenanteil des Kunden | 19.600 € |
| Zusatzeinkommen des Betriebs je Auftrag | + 8.400 € |
Der Zuschuss wird von der Endsumme berechnet, nicht auf sie aufgeschlagen. Kontingente und Preise stehen auf der Seite Preise und Pakete.
Bis zu 80 % Zuschuss — wenn die Boni greifen.
Der Einbau eines Wärmeerzeugers wird mit 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben grundgefördert. Darauf können Boni kommen, die sich addieren. Für Ihr Angebot heißt das: Der Eigenanteil Ihres Kunden kann deutlich niedriger liegen, als er selbst erwartet.
30 %
Für alle Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3. Bei Wärmepumpen gilt sie als Höchstwert und kann sich nach Nummer 8.4.1 reduzieren.
+ 16 %
Für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizung; bei Gas- und Biomasseheizungen mindestens 20 Jahre in Betrieb. Sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich und entfällt ab 1. August 2028.
+ 40 %
Für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €. Darüber 30 Prozentpunkte bis 40.000 € und 10 Prozentpunkte bis 50.000 €.
+ 15 %
Ab dem ersten Quartal 2027, nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union. Gleichzeitig sinkt dort die Grundförderung auf 15 Prozent — für ein EU-Gerät bleibt es damit effektiv bei 30 Prozent.
Höchstens 80 % der förderfähigen Ausgaben
Die Summe aus Grundförderung und Boni ist gedeckelt: auf 80 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bis 40.000 € mit Familienzuschlag) und auf 70 Prozent darüber. Werden andere öffentliche Fördermittel kombiniert, liegt die Kumulierungsgrenze bei 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben.
Der iSFP-Bonus gilt bei Wärmeerzeugern ausdrücklich nicht — er ist auf Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik beschränkt. Mehr dazu auf der Seite Sanierungsfahrplan.
Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Richtlinie; über die Anerkennung der Boni entscheidet der Zuwendungsgeber. Die Voraussetzungen belegt der Antragsteller mit Meldebescheinigung, Grundbuchauszug und Einkommensteuerbescheiden. Quelle: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026.
28.000 € — aber nur noch bis Ende Januar 2027.
Für Anlagen zur Wärmeerzeugung liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten. Anders als bei der Gebäudehülle gilt dieser Betrag pro Gebäude insgesamt — nicht pro Kalenderjahr und unabhängig von der Zahl der Anträge.
| Zeitraum | Erste Wohneinheit |
|---|---|
| bis 31. Januar 2027 | 28.000 € |
| 1. Februar bis 31. Juli 2027 | 27.250 € |
| 1. August 2027 bis 31. Januar 2028 | 26.500 € |
| danach halbjährlich weiter um 750 € | … |
| ab 1. August 2030 | 22.000 € |
Die Absenkung betrifft nur die erste Wohneinheit; die Beträge für weitere Wohneinheiten bleiben unverändert. Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden sind von der Absenkung ausgenommen.
Fallstrick ab 2027: Anlagen vor 2008
Wird eine dezentrale Anlage ausgetauscht, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, werden ab dem ersten Quartal 2027 pauschal 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.
Fallstrick ab 2027: Anlagen ab 2008
Ist das Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nummer 5.3 versorgt, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist, entfällt die Förderung ab dem ersten Quartal 2027. Ausnahme: der Ersatz fossiler Erzeuger in bivalenten Systemen.
Woran Anträge hier scheitern.
Zwei Termine entscheiden über den Preis. Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt der Grundfördersatz für Wärmepumpen von 30 auf 15 Prozent — gleichzeitig kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union hinzu. Für ein EU-Gerät bleibt es damit effektiv bei 30 Prozent; ein Gerät ohne EU-Ursprung fällt real auf 15 Prozent. Unabhängig davon sinkt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die erste Wohneinheit ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Wer die Herkunft des Geräts jetzt klärt, verkauft 2027 noch denselben Zuschuss.
Die Reihenfolge rettet die Förderung
Der Antrag muss vor der Vergabe des Liefer- oder Leistungsauftrags gestellt werden. Dringende Instandsetzungen können getrennt beauftragt werden — die geförderte Maßnahme wird erst nach dem Antrag vergeben: erst Antrag, dann Auftrag.
Was wir dafür brauchen
Angebot beziehungsweise Leistungsbeschreibung, Bauteil- oder Anlagendaten, Baujahr des Gebäudes und die Angaben zu den Wohneinheiten. Die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit BzA-ID liegt in der Regel am dritten Werktag vor.
Diese Nachweise braucht Ihr Gewerk.
Maßnahmen nach Nr. 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung werden von die KfW durchgeführt. Deshalb brauchen Ihre Vorhaben die folgenden Nachweise — wir erstellen sie:
Alle vier Nachweise im Vergleich: TPB, TPN, BzA und BnD. Arbeiten Sie auch in einem anderen Bereich, übernehmen wir beide Verfahren aus einer Hand.
Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit
Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.
Keine Rechnung an den Endkunden
Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.
Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.
Kurz beantwortet.
Wie hoch ist der Zuschuss bei Wärmepumpe?
Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten; bei einer Endsumme von 28.000 € sind das 8.400 €. Grundlage ist die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nr. 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung.
Der Kunde hat den Auftrag schon unterschrieben — geht die Förderung noch?
Nein. Der Antrag muss vor der Vergabe des Liefer- oder Leistungsauftrags gestellt werden, sonst ist die Förderung ausgeschlossen. Eine dringende Instandsetzung kann getrennt beauftragt werden, ohne die geplante Maßnahme zu vergeben.
Welchen Nachweis brauchen wir als Wärmepumpen-Fachbetrieb?
Die Bestätigung zum Antrag (BzA). Sie wird vor der Antragstellung erstellt und liefert die BzA-ID, ohne die der Antrag nicht angenommen wird. Nach der Ausführung folgt der zweite Nachweis für die Auszahlung.
Sind Gerüst und Entsorgung förderfähig?
Ja. Gerüst, Rückbau und Entsorgung zählen zu den förderfähigen Umfeldmaßnahmen, ebenso Laibungen, Fensterbänke und das Versetzen von Leitungen an der gedämmten Fassade.
Was kostet den Kunden unsere Beteiligung?
Nichts. Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung; vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb.
Weiter zu Preise und Pakete oder zurück zur Übersicht der 22 Gewerke.