ECOEnergieberater Energieeffizienz-Experte 0176 45174290 Kooperation starten
Gewerk · Photovoltaik und Wärmepumpe

Förderung Wärmepumpe mit Photovoltaik: 30 % Zuschuss — den Nachweis liefern wir.

Wärmepumpen in Verbindung mit Photovoltaik und Speicher — förderfähig ist der Wärmeerzeuger, nicht die Photovoltaikanlage selbst. Wir prüfen das Vorhaben, erstellen die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit BzA-ID vor der Antragstellung und nach der Ausführung den zweiten Nachweis für die Auszahlung.

Förderfähige Leistungen

Was gefördert wird.

Für Maßnahmen nach Nr. 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung zahlt die KfW nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Gefördert werden ausschließlich Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre alt ist; die Untergrenze liegt bei 300 € brutto je Einzelmaßnahme, die Höchstgrenze bei 28.000 € für die erste Wohneinheit.

Maßnahmen im Gewerk

  • Wärmepumpe als förderfähiger Wärmeerzeuger — gasbetriebene Geräte und Wärmepumpen mit Raumluft als Quelle sind es nicht
  • Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B und Wärmeübergabe
  • Rückbau der Altanlage
  • Photovoltaik und Speicher als Teil des Gesamtangebots — über die Bundesförderung für effiziente Gebäude nicht förderfähig

Förderfähige Umfeldmaßnahmen

  • Gerüst
  • Rückbau
  • Entsorgung
  • Laibungen, Fensterbänke, Versetzen von Leitungen an der gedämmten Fassade
vor dem Antrag: Bestätigung zum Antrag (BzA)
nach Ausführung: BnD
Altanlage ausbauen und entsorgen
Heizlast raumweise nach DIN EN 12831 berechnen
Wärmepumpe einbauen und anbinden
Hydraulischen Abgleich nach Verfahren B durchführen

Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich sind Fördervoraussetzung, keine Kür.

30 % Grundförderung · mit Boni bis 80 % · 28.000 € für die erste Wohneinheit

Heizungstausch in vier Schritten. Die Grundförderung beträgt 30 % und kann mit Boni auf bis zu 80 % steigen.
Rechenbeispiel

Wärmepumpe im Paket mit Photovoltaik, förderfähiger Anteil, Endsumme 28.000 €.

Bei einer Endsumme des Angebots von 28.000 € erhält der Kunde 30 Prozent davon als Zuschuss, also 8.400 €. Diese 8.400 € hat der Betrieb vorher als Aufschlag auf seinen Standardpreis von 19.600 € gelegt. Der Eigenanteil des Kunden bleibt bei 19.600 €, der Aufschlag von 8.400 € bleibt im Betrieb.

Rechenmodell: Wärmepumpe im Paket mit Photovoltaik, förderfähiger Anteil mit einer Endsumme von 28.000 €, Fördersatz 30 %.
PositionBetrag
Standardpreis des Betriebs19.600 €
+ Aufschlag+ 8.400 €
= Endsumme des Angebots, anrechenbare Kosten28.000 €
− Zuschuss für den Kunden, 30 % der Endsumme− 8.400 €
Eigenanteil des Kunden19.600 €
Zusatzeinkommen des Betriebs je Auftrag+ 8.400 €

Der Zuschuss wird von der Endsumme berechnet, nicht auf sie aufgeschlagen. Kontingente und Preise stehen auf der Seite Preise und Pakete.

Grundförderung und Boni

Bis zu 80 % Zuschuss — wenn die Boni greifen.

Der Einbau eines Wärmeerzeugers wird mit 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben grundgefördert. Darauf können Boni kommen, die sich addieren. Für Ihr Angebot heißt das: Der Eigenanteil Ihres Kunden kann deutlich niedriger liegen, als er selbst erwartet.

Grundförderung

30 %

Für alle Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3. Bei Wärmepumpen gilt sie als Höchstwert und kann sich nach Nummer 8.4.1 reduzieren.

Klimageschwindigkeits-Bonus

+ 16 %

Für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizung; bei Gas- und Biomasseheizungen mindestens 20 Jahre in Betrieb. Sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich und entfällt ab 1. August 2028.

Einkommens-Bonus

+ 40 %

Für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €. Darüber 30 Prozentpunkte bis 40.000 € und 10 Prozentpunkte bis 50.000 €.

Wertschöpfungs-Bonus

+ 15 %

Ab dem ersten Quartal 2027, nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union. Gleichzeitig sinkt dort die Grundförderung auf 15 Prozent — für ein EU-Gerät bleibt es damit effektiv bei 30 Prozent.

Obergrenze

Höchstens 80 % der förderfähigen Ausgaben

Die Summe aus Grundförderung und Boni ist gedeckelt: auf 80 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bis 40.000 € mit Familienzuschlag) und auf 70 Prozent darüber. Werden andere öffentliche Fördermittel kombiniert, liegt die Kumulierungsgrenze bei 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben.

Der iSFP-Bonus gilt bei Wärmeerzeugern ausdrücklich nicht — er ist auf Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik beschränkt. Mehr dazu auf der Seite Sanierungsfahrplan.

Maßgeblich ist die bei Antragstellung gültige Richtlinie; über die Anerkennung der Boni entscheidet der Zuwendungsgeber. Die Voraussetzungen belegt der Antragsteller mit Meldebescheinigung, Grundbuchauszug und Einkommensteuerbescheiden. Quelle: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026.

Höchstgrenzen und Termine

28.000 € — aber nur noch bis Ende Januar 2027.

Für Anlagen zur Wärmeerzeugung liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten. Anders als bei der Gebäudehülle gilt dieser Betrag pro Gebäude insgesamt — nicht pro Kalenderjahr und unabhängig von der Zahl der Anträge.

Absenkung der Höchstgrenze für die erste Wohneinheit bei Anlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i. Quelle: Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026.
Zeitraum Erste Wohneinheit
bis 31. Januar 202728.000 €
1. Februar bis 31. Juli 202727.250 €
1. August 2027 bis 31. Januar 202826.500 €
danach halbjährlich weiter um 750 €
ab 1. August 203022.000 €

Die Absenkung betrifft nur die erste Wohneinheit; die Beträge für weitere Wohneinheiten bleiben unverändert. Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden sind von der Absenkung ausgenommen.

Fallstrick ab 2027: Anlagen vor 2008

Wird eine dezentrale Anlage ausgetauscht, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, werden ab dem ersten Quartal 2027 pauschal 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.

Fallstrick ab 2027: Anlagen ab 2008

Ist das Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nummer 5.3 versorgt, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist, entfällt die Förderung ab dem ersten Quartal 2027. Ausnahme: der Ersatz fossiler Erzeuger in bivalenten Systemen.

Der typische Fehler im Gewerk

Woran Anträge hier scheitern.

Die Photovoltaikanlage selbst ist in der Bundesförderung für effiziente Gebäude nicht enthalten — förderfähig ist die Wärmepumpe. Wer im Angebot beides vermischt, riskiert, dass das Prüfverfahren die nicht förderfähigen Positionen herausrechnet. Wir trennen das im Nachweis sauber, damit der Wärmeerzeuger vollständig anerkannt wird.

Die Reihenfolge rettet die Förderung

Der Antrag muss vor der Vergabe des Liefer- oder Leistungsauftrags gestellt werden. Dringende Instandsetzungen können getrennt beauftragt werden — die geförderte Maßnahme wird erst nach dem Antrag vergeben: erst Antrag, dann Auftrag.

Was wir dafür brauchen

Angebot beziehungsweise Leistungsbeschreibung, Bauteil- oder Anlagendaten, Baujahr des Gebäudes und die Angaben zu den Wohneinheiten. Die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit BzA-ID liegt in der Regel am dritten Werktag vor.

Förderweg · KfW

Diese Nachweise braucht Ihr Gewerk.

Maßnahmen nach Nr. 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung werden von die KfW durchgeführt. Deshalb brauchen Ihre Vorhaben die folgenden Nachweise — wir erstellen sie:

Alle vier Nachweise im Vergleich: TPB, TPN, BzA und BnD. Arbeiten Sie auch in einem anderen Bereich, übernehmen wir beide Verfahren aus einer Hand.

Pflichtinformation · BEG-FAQ 02-09

Hinweis zur fehlenden vorhabenbezogenen Unabhängigkeit

Wir arbeiten mit den ausführenden Fachunternehmen zusammen und sind gegenüber dem Antragsteller nicht vorhabenbezogen unabhängig. Bei Einzelmaßnahmen ist das zulässig. Folge: Fachplanung und Baubegleitung sind nicht nach Nr. 5.5 der Richtlinie förderfähig, und der Antragsteller wird vor Vorhabenbeginn schriftlich darüber informiert.

Keine Rechnung an den Endkunden

Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung. Vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb über das gebuchte Paket.

Wir erstellen keine individuellen Sanierungsfahrpläne

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude gefördert und setzt einen unabhängig handelnden Energieberater voraus. Diese Voraussetzung erfüllen wir nicht, weil wir mit den ausführenden Fachunternehmen zusammenarbeiten — deshalb nehmen wir diese Leistung nicht in unser Angebot. Für die Förderung bedeutet das: Es gilt die Höchstgrenze des Regelfalls von 30.000 € förderfähiger Ausgaben für die erste Wohneinheit; der iSFP-Bonus und die damit verdoppelten Höchstgrenzen bleiben außer Betracht. Wünscht ein Eigentümer einen Sanierungsfahrplan, wendet er sich dafür an eine unabhängige Energieberaterin oder einen unabhängigen Energieberater.

Häufige Fragen · Photovoltaik und Wärmepumpe

Kurz beantwortet.

Wie hoch ist der Zuschuss bei Wärmepumpe mit Photovoltaik?

Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten; bei einer Endsumme von 28.000 € sind das 8.400 €. Grundlage ist die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nr. 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung.

Der Kunde hat den Auftrag schon unterschrieben — geht die Förderung noch?

Nein. Der Antrag muss vor der Vergabe des Liefer- oder Leistungsauftrags gestellt werden, sonst ist die Förderung ausgeschlossen. Eine dringende Instandsetzung kann getrennt beauftragt werden, ohne die geplante Maßnahme zu vergeben.

Welchen Nachweis brauchen wir als Photovoltaik und Wärmepumpe?

Die Bestätigung zum Antrag (BzA). Sie wird vor der Antragstellung erstellt und liefert die BzA-ID, ohne die der Antrag nicht angenommen wird. Nach der Ausführung folgt der zweite Nachweis für die Auszahlung.

Sind Gerüst und Entsorgung förderfähig?

Ja. Gerüst, Rückbau und Entsorgung zählen zu den förderfähigen Umfeldmaßnahmen, ebenso Laibungen, Fensterbänke und das Versetzen von Leitungen an der gedämmten Fassade.

Was kostet den Kunden unsere Beteiligung?

Nichts. Der Gebäudeeigentümer zahlt uns nichts und erhält von uns keine Rechnung; vergütet werden wir ausschließlich vom Partnerbetrieb.