Energieausweis Bußgeld: Diese Verstöße kosten bis zu 10.000 €
So vermeiden Eigentümer, Vermieter und Verkäufer teure Ordnungswidrigkeiten nach dem GEG.
Kein gültiger Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung? Das gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Wir zeigen Ihnen, welche Verstöße besonders teuer werden – und wie Sie mit einem gültigen Ausweis von einem qualifizierten Aussteller jedes Risiko sicher ausschließen.
Wann und warum ein Bußgeld droht
Wer eine Immobilie verkauft, vermietet oder verpachtet, ist nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG §80) verpflichtet, einen gültigen Energieausweis vorzulegen und weiterzugeben. Fehlt dieser Nachweis oder wird er nicht rechtzeitig gezeigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach GEG §108 vor. Die zuständigen Behörden können solche Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € ahnden.
Betroffen sind vor allem private Eigentümer, Vermieter und Verkäufer, die ihr Objekt aktiv am Markt anbieten. Bereits zur ersten Besichtigung muss der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden – ein Nachreichen erst auf ausdrückliche Nachfrage genügt nicht. Nach Vertragsabschluss ist der Ausweis zudem dem Käufer oder neuen Mieter zu übergeben. Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach Schwere und Dauer des Verstoßes sowie danach, ob der Fehler vorsätzlich oder fahrlässig war. Wer die Regeln kennt und frühzeitig einen gültigen Ausweis besorgt, schließt dieses Risiko von vornherein aus.
Diese Verstöße werden geahndet
Nicht nur der komplett fehlende Ausweis wird bestraft. Das GEG kennt mehrere Verstöße, die als Ordnungswidrigkeit gelten und ein Bußgeld auslösen können. Die häufigsten Fälle sind:
- Keine oder verspätete Vorlage: Der Ausweis wird nicht spätestens zur Besichtigung unaufgefordert gezeigt.
- Keine Übergabe: Käufer oder neuer Mieter erhalten den Energieausweis nach Vertragsabschluss nicht.
- Fehlende Pflichtangaben im Inserat: In kommerziellen Immobilienanzeigen fehlen Art des Ausweises, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr, Energiekennwert oder Effizienzklasse.
- Abgelaufener Ausweis: Der Nachweis ist älter als 10 Jahre und damit ungültig.
- Unqualifizierter Aussteller: Der Ausweis stammt nicht von einem nach GEG §88 berechtigten Aussteller und trägt keine Registriernummer.
Jeder dieser Punkte kann für sich genommen ein Bußgeld nach sich ziehen. Besonders oft werden unvollständige Immobilienanzeigen beanstandet, weil sie öffentlich einsehbar und damit leicht überprüfbar sind.
So vermeiden Sie das Bußgeld
Ein Bußgeld lässt sich mit wenig Aufwand vollständig vermeiden. Entscheidend ist, dass Sie den Energieausweis vor der ersten Besichtigung in der Hand haben – nicht erst kurz vor dem Notartermin. Prüfen Sie zunächst, ob ein vorhandener Ausweis noch gültig ist, denn die Laufzeit beträgt 10 Jahre ab Ausstellung. Danach oder nach einer wesentlichen Sanierung ist ein neuer Ausweis nötig.
Wählen Sie die passende Ausweisart: Der Verbrauchsausweis ist ab ca. 69 € erhältlich, der aussagekräftigere Bedarfsausweis ab ca. 259 €. Achten Sie darauf, dass der Ausweis von einem qualifizierten Aussteller stammt und eine Registriernummer des DIBt trägt – nur dann ist er rechtssicher. Übertragen Sie anschließend alle Pflichtangaben korrekt in Ihre Immobilienanzeige. Als DENA-gelisteter und BAFA-zugelassener Energieberater stellt eco Energieberater beide Ausweisarten bundesweit zum Festpreis aus – inklusive kostenloser Erstberatung und schneller Bearbeitung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlendem Energieausweis?
Verstöße gegen die Energieausweis-Pflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach GEG §108 und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Die konkrete Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest und richtet sich unter anderem nach Schwere und Dauer des Verstoßes sowie danach, ob er vorsätzlich oder fahrlässig war.
Wer muss das Bußgeld zahlen?
Die Ausstellungs-, Vorlage- und Übergabepflicht trifft nach GEG §80 denjenigen, der die Immobilie verkauft, vermietet oder verpachtet – also in der Regel den Eigentümer. Auch fehlende Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen fallen unter diese Verantwortung. Wer sein Objekt am Markt anbietet, sollte deshalb rechtzeitig für einen gültigen Ausweis sorgen.
Welche Angaben müssen in einer Immobilienanzeige stehen?
In kommerziellen Immobilienanzeigen sind fünf Pflichtangaben nötig: die Art des Ausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis), der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes, der Energiekennwert (End- bzw. Bedarfswert) sowie die Energieeffizienzklasse. Fehlt eine dieser Angaben, kann das als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann ein abgelaufener Energieausweis ein Bußgeld auslösen?
Ja. Ein Energieausweis ist ab Ausstellung 10 Jahre gültig. Danach gilt er als ungültig, und bei Verkauf oder Vermietung liegt derselbe Verstoß vor wie bei einem fehlenden Ausweis. Prüfen Sie deshalb vor jeder Besichtigung das Ausstellungsdatum und lassen Sie rechtzeitig einen neuen Ausweis erstellen.
Wie vermeide ich ein Bußgeld sicher?
Besorgen Sie den Energieausweis, bevor Sie mit Besichtigungen starten, und stellen Sie sicher, dass er von einem nach GEG §88 qualifizierten Aussteller mit DIBt-Registriernummer stammt. Legen Sie ihn spätestens zur Besichtigung unaufgefordert vor, übergeben Sie ihn an Käufer oder Mieter und übernehmen Sie alle Pflichtangaben ins Inserat.
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