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Ratgeber

Energieausweis-Pflicht: Wann Sie einen Energieausweis brauchen

Verkauf, Vermietung, Pflichtangaben im Inserat, Ausnahmen und Bußgeld – der GEG-Überblick für Eigentümer und Vermieter.

Wer eine Immobilie verkauft, vermietet oder verpachtet, benötigt in Deutschland einen gültigen Energieausweis – so schreibt es das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Der Ausweis muss spätestens zur Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und dem neuen Eigentümer oder Mieter übergeben werden. Fehlt er oder sind die Pflichtangaben in der Anzeige unvollständig, gilt das als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 10.000 € geahndet werden.

Wann und für wen gilt die Energieausweis-Pflicht?

Die Energieausweis-Pflicht ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG §80) und greift immer dann, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, vermietet oder verpachtet wird. Damit betrifft die Regelung sowohl Ein- und Mehrfamilienhäuser als auch einzelne Eigentumswohnungen. Als Eigentümer, Vermieter oder Verkäufer müssen Sie den gültigen Energieausweis potenziellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen – also ohne dass jemand ausdrücklich danach fragt.

Der Energieausweis dient als Vergleichsmaßstab für den Energiebedarf eines Gebäudes und schafft Transparenz auf dem Immobilienmarkt. Für Interessenten ist er oft ein wichtiges Entscheidungskriterium, weil er einen ersten Eindruck von den zu erwartenden Heizkosten gibt.

Kommt es zum Abschluss, ist dem Käufer oder neuen Mieter der Energieausweis oder eine Kopie zu übergeben. Für rein selbstgenutzte Immobilien, die weder verkauft noch vermietet werden, besteht dagegen keine Pflicht. Vermieter sollten die Pflicht ernst nehmen, denn sie gilt bereits bei einem Mieterwechsel. Ob Sie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis wählen dürfen, hängt vom Gebäude ab; ein einmal ausgestellter Ausweis bleibt 10 Jahre ab Ausstellung gültig.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Sobald Sie Ihre Immobilie in kommerziellen Medien inserieren – etwa in Online-Portalen oder Zeitungsanzeigen – müssen bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis bereits in der Anzeige selbst stehen. Das gilt sowohl für Anzeigen, die Sie selbst schalten, als auch für Inserate über einen Makler. Diese Pflichtangaben sorgen dafür, dass Interessenten den energetischen Zustand einschätzen und vergleichen können, noch bevor sie eine Besichtigung vereinbaren.

  • die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • den wesentlichen Energieträger der Heizung
  • das Baujahr des Gebäudes
  • den Energiekennwert (End- bzw. Bedarfswert in kWh/(m²·a))
  • die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)

Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, gilt auch das als Verstoß gegen das GEG; bei Verstößen drohen dieselben Bußgelder wie bei einem fehlenden Ausweis. Übrigens: Beim Verbrauchsausweis wird der Kennwert aus den Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre ermittelt, beim Bedarfsausweis rechnerisch aus der Gebäudehülle. Achten Sie darauf, dass der Energieausweis bereits vor dem Schalten der Anzeige vorliegt – wie Sie ihn schnell erhalten, erklärt unsere Anleitung zum Energieausweis beantragen.

Ausnahmen und Bußgeld bei Verstößen

Nicht jedes Gebäude fällt unter die Ausweispflicht. Von der Pflicht ausgenommen sind in der Regel denkmalgeschützte Gebäude sowie sehr kleine Gebäude mit geringer Nutzfläche. Auch Immobilien, die dauerhaft selbst genutzt und nicht am Markt angeboten werden, benötigen keinen Energieausweis – erst mit Verkauf, Vermietung oder Verpachtung entsteht die Pflicht. Im Zweifel lohnt sich vorab eine kurze Prüfung, ob für Ihr Gebäude eine Ausnahme greift.

Wer keinen, einen verspäteten oder einen unvollständigen Energieausweis vorlegt oder die Pflichtangaben im Inserat weglässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach GEG §108. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden; die Höhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes. Ausstellen dürfen den Ausweis nur qualifizierte Fachleute nach GEG §88 – etwa DENA-gelistete Energieberater; jeder Ausweis erhält zudem eine Registriernummer beim DIBt.

Als DENA-gelisteter und BAFA-zugelassener Energieberater stellt eco Energieberater bundesweit Verbrauchs- und Bedarfsausweise zum Festpreis aus – inklusive kostenloser Erstberatung und schneller Bearbeitung. So erfüllen Sie die Energieausweis-Pflicht rechtssicher; ein unverbindliches Angebot fordern Sie jederzeit online an.

Häufige Fragen

Wer braucht einen Energieausweis?

Einen Energieausweis benötigen Eigentümer, Vermieter und Verkäufer, sobald sie ein Gebäude oder eine Wohnung verkaufen, vermieten oder verpachten. Der Ausweis muss spätestens zur Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und dem Käufer oder neuen Mieter übergeben werden. Wer seine Immobilie ausschließlich selbst nutzt und nicht anbietet, ist von der Pflicht befreit.

Welches Bußgeld droht ohne Energieausweis?

Ein fehlender, verspäteter oder unvollständiger Energieausweis ist eine Ordnungswidrigkeit nach GEG §108. Auch fehlende Pflichtangaben in der Immobilienanzeige zählen dazu. Solche Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Es lohnt sich daher, den Ausweis rechtzeitig vor Verkauf oder Vermietung erstellen zu lassen.

Welche Angaben sind in einer Immobilienanzeige Pflicht?

In kommerziellen Immobilienanzeigen sind fünf Angaben Pflicht: die Art des Ausweises, der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes, der Energiekennwert als End- oder Bedarfswert sowie die Energieeffizienzklasse von A+ bis H. Fehlen diese Angaben, gilt das als Verstoß gegen das GEG.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist oder nach einer wesentlichen Sanierung muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden, wenn Sie die Immobilie verkaufen oder vermieten möchten. Ein abgelaufener Ausweis erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht mehr.

Brauche ich einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis?

Bei vielen Gebäuden dürfen Sie frei zwischen beiden Varianten wählen. Ein Bedarfsausweis ist jedoch Pflicht bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die seitdem nicht auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 modernisiert wurden. Neubauten benötigen immer einen Bedarfsausweis.

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